Für den Postauftragsverkehr zwischen Deutschland und Luxemburg war unter dem 4./10. November 1880 ein „Uebereinkommen betreffend die Einführung des Postauftrags-Verfahrens im Verkehr zwischen den genannten Ländern“ geschlossen worden (ABl. 61/1880, S. 382ff.), welches am 1.1.1881 in Kraft trat. Gelder konnten ab dann bis zum Betrag von 400 Mark eingezogen werden.

Am 8.10.1880 war zwischen Deutschland und Belgien ein „Uebereinkommen betreffend die Einziehung von Quittungen, Rechnungen, Anweisungen, Wechseln u.s.w. mittels Postauftrags“ geschlossen worden, welches am 1.11.1880 in Kraft trat (ABl. 52/1880, Verfügung No. 135, S. 329ff., mit dem Vertrag als Anlage nach S. 336). Gelder konnten bis zum Betrag von 600 Mark eingezogen werden

Weitere Einzelverträge wurden mit der Schweiz, Frankreich einschl. Algerien, Rumänien und den Niederlanden in den Jahren 1880 und 1881 geschlossen. Der Abschluss dieser Verträge (ausschließlich desjenigen mit der Schweiz, der schon von 1875 datierte) beruhte auf Ermächtigungen in den Artikeln 13 und 15 des am 1.6.1878 in Paris abgeschlossenen Weltpostvertrages sowie auf der Befugnis in § 6 des am 4.6.1878 abgeschlossenen „Übereinkommens, betreffend den Austausch von Postanweisungen“.

Ein erstes gemeinschaftliches Übereinkommen im Weltpostverein hinsichtlich des Postauftragsdienstes wurde mit Wirkung ab 1.4.1886 zwischen den Ländern Deutschland, Österreich-Ungarn, Belgien, Ägypten, Frankreich, Italien, der Republik Liberia, Luxemburg, Portugal, den Portugiesischen Kolonien, Rumänien und der Schweiz getroffen (RGBl. 1885, S. 115ff.). Der zulässige Auftragsbetrag betrug nun höchstens 1.000 Franken bzw.
800 Mark. Die zu entrichtende Taxe war dieselbe wie für einen Einschreibebrief von gleichem Gewicht, mithin mindestens 20 Pf. Porto und 20 Pf. Einschreibgebühr. Porto und Gebühr für die Sendung verblieben – wie bisher auch – ungeteilt der Postverwaltung des Aufgabelandes. Der eingezogene Betrag wurde nach Abzug einer Einziehungsgebühr und der gewöhnlichen Postanweisungsgebühr (20 Pf. für je 20 Mark bzw. angefangene 20 Mark des Anweisungsbetrages) mittels Postanweisung überwiesen. Diese Postanweisung wurde dem Auftraggeber kostenfrei übersandt.

Ein und dieselbe Sendung durfte mehrere Wertpapiere enthalten, welche von einer und derselben Postanstalt bei mehreren Zahlungspflichtigen zu Gunsten ein und desselben Absenders einzuziehen waren. Deshalb könnte es auch Postauftragsbriefe höherer Gewichtsklassen geben, die aber – außer in wenigen Fällen im Wechselverkehr nach Österreich-Ungarn, wo der Brief der 2. Gewichtsklasse zum Porto von 20 Pf. über 15 bis einschließlich 250 g wiegen durfte – bisher nicht registriert werden konnten. 

In den hier gezeigten sog. Postauftragsbriefen wurde der eigentliche Postauftrag mit Anlagen (Wechsel, Rechnungen usw.) unmittelbar der Einziehungspostanstalt zugesandt. Wie bei Postaufträgen im Inland musste der Brief frankiert werden. Hier hatte der Absender bereits frankiert, wie die in Klammern gesetzte rote „(40)“ zeigt. Damit entlastete sich der die Sendung annehmende Beamte. 

Postaufträge in das Ausland sind recht selten.

Manfred Wiegand, Göttingen