Porto und Gebühren für Sendungsarten und Versendungsformen:

15 Pfennig

BeschreibungGültigkeit
Postkarte im Fernverkehr mit Nachnahmeab 01.07.1892
Ortsbrief mit Nachnahmeab 01.06.1890
Drucksache über 50 bis einschl. 100 g mit Nachnahmeab 01.07.1892
Gemeindedienstbriefe aufgrund einer Thurn und Taxis-Aversvereinbarung
im Großherzogtum Hessen (südlicher Bereich)
mit Nachnahme von über 5 bis einschl. 7 Mark
01.01.1875-31.12.1876
Ortsbrief Berlin mit Portomoderation ab 16 Briefen und Nachnahmeab 01.06.1890
Ortsporto und Zustellgebühr für einen Brief mit Zustellungsurkunde,
frankiert auf Behändigungsschein bzw. Insinuationsdokument
ab 01.01.1875-30.9.1879

Postkarten mit Nachnahme

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Farbig auffällige Nachnahmepostkarte der Firma F. O. Richter, Cacao- und Chocoladenfabrik.

Mit der Änderung der Postordnung vom 17. März 1890 wurde die Gebührenstruktur für Nachnahmen ab 1. Juni 1890 neu geordnet. Für Briefe und Pakete war neben dem Sendungsporto nur noch eine „Vorzeigegebühr“ von 10 Pfennig fällig. Drucksachen und Postkarten konnten als Nachnahme verschickt werden, aber für sie war Briefporto zu zahlen. Erst mit der Neufassung der Postordnung zum 1. Juli 1892 war auch für Drucksachen und Postkarten nur das normale Sendungsporto zu zahlen.

Die Frankatur mit den Mi.-Nrn. 46 und 47 ist die häufigste Variante.

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Privat hergestellter ungewöhnlicher Nachnahmezettel in kräftiger roter Farbe.

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Im Regelfall wurde ein Nachnahmezettel aufgeklebt.

Der „Westfälische Volksfreund“ druckte den Nachnahmevermerk ein, deutlich hervorgehoben mit einem roten Rahmen.

Die Frankatur wurde hier mit einer Mischfrankatur aus je einer 5-Pfennig-Krone-Adler- und einer 10-Pfennig-Germania-Marke verklebt.

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Durch die Senkung der Nachnahmegebühren wurde diese Dienstleistung der Reichspost deutlich häufiger in Anspruch genommen.

Firma Schneller in Berlin machte sich dies zunutze und druckte „Karten zur Geldeinziehung“, die häufig verwendet wurden. Um sich vor Nachdrucken zu schützen, ließ sich die Firma die Geldeinziehungskarten per Patent schützen, was sie auch auf den Karten eindruckte.

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Briefe mit Nachnahme

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Im Gegensatz zu Postkarten konnten Nachnahmebriefe bereits ab dem 1. Juni 1890 gegen entsprechendes Porto verschickt werden.
Sie sind in dieser Kombination zu 15 Pfennig eher selten. Diese Frankatur war nur bei Ortsbriefen möglich: Porto für den Brief 5 Pfennig
zuzüglich 10 Pfennig Vorzeigegebühr.

Der Brief von Meerholz ging in den eigenen Landbestellbereich nach Neuenhaßlau. 

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Unfrankierte Portopflichtige Dienstsache von Crivitz nach Bahlenhüschen in den eigenen Landbestellbezirk.

Der unfrankierte Nachnahmebrief wurde mit 15 Pfennig taxiert, die der Empfänger zahlen musste. 

Drucksache über 50 bis einschl. 100 g mit Nachnahme

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Zum 1. Juni 1890 wurde für Drucksachen eine neue Gewichtsstufe eingeführt: 50 bis einschl. 100 g zum Porto von 5 Pfennig. Zusammen mit der Vorzeigegebühr von 10 Pfennig ergibt sich das Gesamtporto von 15 Pfennig.

Diese Kombination ist nicht häufig.

Gemeindedienstbriefe aufgrund einer Thurn und Taxis-Aversvereinbarung
im Großherzogtum Hessen (südlicher Bereich, die beiden Regierungsbezirke Rheinhessen und Starkenburg umfassend)

Das Großherzogtum Hessen schloss am 9. Februar 1861 mit der Thurn und Taxis-Postverwaltung eine auf 15 Jahre befristete Vereinbarung zur Aversionierung der Postgebühren für die Gemeinden in Hessen. Sie galt bis zum 31. Dezember 1876. Es dauerte jedoch bis zum 19. Januar 1864, bis Unklarheiten mit der Postverwaltung beseitigt waren und Gemeinden aufgrund dieser Vereinbarung Aversionalverträge abschlossen. Porto und teilweise auch Gebühren wurden aufgrund dieser Aversionalverträge durch jährliche Pauschgebühren bezahlt.

Preußen übernahm zum 1. Juli 1867 die Post von Thurn und Taxis. Es blieb jedoch bei den bisherigen Aversregelungen das waren doch keine Portofreiheitsregelungen, sondern es lagen Aversvereinbarungen zugrunde für Südhessen, auch die Portofreiheitsregelungen für das Norddeutsche Postgebiet vom 1. Januar 1868 änderten deren weitere Gültigkeit nicht. Nach der Verabschiedung des Gesetzes über die Portofreiheiten im Gebiet des Norddeutschen Bundes 1869 (in Kraft seit 1. Januar 1870) sah man sich genötigt, neue Regelungen für Südhessen zu treffen.

In Verhandlungen zwischen dem Großherzogtum Hessen und dem Präsidium des Norddeutschen Bundes wurde vereinbart:

1. Für Südhessen wurden ab 1. Januar 1870 ähnliche Regelungen wie im Portofreiheitsgesetz per Vertrag geschaffen.

2. Die bisher geltenden Privilegien blieben jedoch für diejenigen erhalten, deren Sendungen bei den neuen Regelungen nicht mehr portofrei zu behandeln waren. Diese Privilegien wurden ab 1. April 1870 auf den Postsendungen durch den Vermerk „frei laut Aversum No. 5″ kenntlich gemacht.

Die in Punkt 2 genannten Privilegien galten nur in dem Umfang, den die Thurn und Taxis-Post zugestanden hatte. Nach deren Bestimmungen war bei aversionierten Postvorschuss-Sendungen die Procura-Gebühr zu zahlen. 

Mit Übergang des Norddeutschen Bundes in das Deutsche Reich wurde das Portofreiheitsgesetz zum Reichsgesetz mit einer wichtigen Einschränkung für Südhessen: Das Großherzogtum hatte sich vor der Gründung des Deutschen Reiches ausbedungen, dass die bisherigen Aversregelungen bis zum 31. Dezember 1876 gültig blieben.

Bei den geschlossenen Aversverträgen ist zu beachten, dass mit der Zahlung der Bausch-summe nicht nur das Porto für entsprechende Sendungen abgegolten war, sondern auch dasjenige für bestimmte Sendungen in Gemeindedienstangelegenheiten an die Gemeinden, wobei hinsichtlich der Adressierung seitens der Absender bestimmte Formulierungen zu beachten waren. Um solche Belege handelt es sich bei den beiden im Folgenden gezeigten Briefen.

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Auslagenbrief von Heppenheim nach Siedelsbrunn in dem südhessischen Regierungsbezirk Starkenburg. Der Betrag von 5 Mark und 49 Pfennig für das „Sonntagsblatt“ wurde mit diesem Brief von der Gemeinde eingezogen. 

Es wurden Auslagengebühren von 2 Pfennig je angefangener Mark erhoben, damit 6 x 2 =12 Pfennig, was auf die nächste 5er-Zahl aufgerundet wurde.

Das Porto wurde durch den bis 31. Dezember 1876 weiterhin geltenden Avers-Vertrag übernommen, allerdings musste die Auslagengebühr bezahlt werden.

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Bei diesem Auslagenbrief von Oppenheim nach Weinolsheim im Regierungsbezirk Rheinhessen galten die gleichen Regelungen. Auch hier musste nur die Auslagengebühr bezahlt werden. Das Porto war in dem noch gültigen Aversvertrag enthalten und mit der Bauschsumme bezahlt.

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In Berlin als mit Abstand größter Stadt im Deutschen Reich war das Porto für Ortsbriefe mit 10 Pfennig doppelt so hoch wie im übrigen Reich. 

Es gab allerdings eine Sonderregelung für Mengenaufgaben des gleichen Absenders. Die Briefe mussten frankiert sein und am Postschalter aufgeliefert werden. In diesem Fall wurde ab dem 16. Brief das Porto auf 5 Pfennig reduziert.

Zusammen mit der Vorzeigegebühr für die Nachnahme ergab sich die seltene Frankatur von 15 Pfennig, die in dieser Zusammenstellung nur in Berlin möglich war.

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Aus dem Bereich des ehemaligen Königreichs Hannover sind vereinzelt Insinuationsdokumente für Zustellungen im Ort bekannt, auf denen beide Komponenten, nämlich Porto und Gebühr, vorschriftswidrig zusammen frankiert sind. Es sind jeweils 15 Pf. für Ortsporto und Zustellung bei der Zustellung erhoben und über Freimarken verrechnet worden.

Bei den bisher bekannten Orten handelt es sich um Postämter I. Klasse, bei denen die Ortsgebühr von 5 Pf. zur Postkasse vereinnahmt und über eine Freimarke verrechnet und nicht den Posthaltern zustand, in welchen Fällen eine solche Freimarkenverrechnung nicht vorgenommen wurde. Möglicherweise liegt die abweichende Frankierung hierin begründet. 

Eine andere Möglichkeit für diese abweichende Praxis wird darin gesehen, dass die Behändigungsscheine an „Oeconomie-Commissare“ gerichtet sind. Diese wurden u. a. tätig in Angelegenheiten der Gemeinheitsteilung und Verkoppelung. Es handelte sich dabei um eine Form der Bodenordnung, die später als Flurbereinigung (Umlegung) bezeichnet wurde. Da es sich um größere feststehende Personenkreise handelte, an die gleichzeitig zugestellt wurde, könnte die abweichende Frankierung für diese Fälle zugelassen worden sein. Amtliche Unterlagen konnten jedoch bisher nicht aufgefunden werden.

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Vereinzelt vorkommende Frankierungen von 15 Pf. in anderen Fällen sind sicher Zufallsstücke, weil die Vorschriften schwierig waren und in kleinen Orten, wo Zustellungen selten vorkamen, nicht immer richtig angewendet wurden.