Gemäß „Artikel XV. Postkarten“ Ziffer 1 der Vollzugsordnung zum Weltpostvertrag vom 15. Juni 1897, in Kraft ab 1. Januar 1899, mussten Postkarten in Länder des Weltpostvereins „in einer in die Augen fallenden Weise“ die Überschrift „Postkarte“ tragen, worauf die Angabe „Weltpostverein“ zu folgen hatte. Zusätzlich mussten diese Angaben in französischer Sprache aufgedruckt sein, also „Carte postale“ und „Union postale universelle“. Wenn jedoch vom Absender eine Inlandspostkarte mit Zusatzfrankatur benutzt wurde, reichte es aus, wenn der Karte das Wort „Carte postale“ oder die entsprechende Bezeichnung dieses Titels in der Sprache des Ursprungslandes aufgedruckt war, hier also „Postkarte“ für eine Postkarte aus Deutschland.
Das Wort „Postkarte“ war hier mit zwei Marken überklebt worden, was einen Verstoß gegen vorstehende Bestimmung darstellte. Gemäß Artikel XV. Ziffer 7. wurden „Postkarten, welche hinsichtlich der vorgeschriebenen Angaben, der Ausdehnungen, der äußeren Form u.s.w. den für derartige Sendungen im gegenwärtigen Artikel gegebenen Bedingungen nicht entsprechen, … als Briefe behandelt“.
Die Behandlung als Brief ist mit Blaustift rechts oben vermerkt. Damit wurde ein einfaches Briefporto von 20 Pf. erforderlich, welchem noch die Einschreibgebühr von ebenfalls 20 Pf. hinzutrat.