Der Begriff „Avers“ kommt von Aversal-, Aversional = Abfindung, Ablösung. Die Bundesglieder und später auch einzelne Behörden schlossen mit der Reichspost solche „Avers“-Verträge ab (das Avers-Verfahren wurde zum 1.1.1870 eingeführt), die folgende Punkte umfassten:
- jährlich zu zahlende Portosumme;
- teilnehmende Behörden, genau aufgeschlüsselt, teilweise einzelne Beamte, die genannt wurden;
- eingeschlossene und nicht eingeschlossene Sendungen sowie
- Art und Weise der Anpassung der jährlichen Portosumme.
In die Pauschalsumme wurden alle gewöhnlichen Briefsendungen, Postkarten, Drucksachen; Sonderdienste wie Nachnahme, Einschreiben, Rückschein, Wertsendungen und Pakete sowie die Gebühr für die förmliche Zustellung (Zustellungsurkunden) eingeschlossen. Für diese entfiel dann der Zwang, die Sendungen zu frankieren.
In die Pauschalsummen nicht eingeschlossen waren Rohrpost, Bestellgeld, Eilsendungen und (bis auf Ausnahmen) Auslandsporto.
In der Generalverfügung vom 15. Dezember 1869 wurde u.a. präzise festgelegt, wie Sendungen, die unter die Postgebührenablösung fielen, gekennzeichnet werden mussten:
„Die Sendungen sind mit dem Vermerk: „frei laut Aversum Nr. …“ (oder abgekürzt: „frei lt. Avers.Nr. …“) und mit der Firma der absendenden Behörde zu versehen. Die Aversional-Nummer ergibt sich aus dem Register des General-Post-Amts und wird den betreffenden Stellen rechtzeitig vor dem Beginne der Ermittelungs-Periode mitgetheilt. Der Vermerk: „frei laut Aversum Nr. …“ ist auf die Vorderseite der Adresse in die linke untere Ecke und die Firma der absendenden Behörde unmittelbar unterhalb dieses Vermerks zu setzen.“
Die Eilbestellgebühr musste generell bezahlt werden, wobei nur der Botenanteil zu begleichen war, da das Briefporto in den Aversgebühren mit eingeschlossen war. Es war dem Absender freigestellt, ob er die Eilgebühr vorab bezahlen wollte oder den Empfänger damit belastete.
Nachfolgender Brief vom 7.11.1895 von Hildesheim nach Schöningen (Preußen schloss erst zum 1.4.1894 den Aversvertrag 21 mit der Reichpost ab)zeigt ein Beispiel eines Briefes der königlichen preußischen Staatsanwaltschaft, der als „frei lt. Avers. No. 21.“ mit der Zusatzleistung Eilbestellung gekennzeichnet ist. Die notwendige Eilgebühr von 25 Pfennig für die Eilbestellung im Ort wurde ordnungsgemäß mit einer 25-Pfennig-Marke, Mi.-Nr. 49, verklebt. Es sind nur wenige frankierte Ganzstücke im Avers-Verfahren bekannt!


Sven Heise, svenheise@outlook.de
