Nach zwei Inlandspaketkarten mit einer 2 Mark Mi.‐Nr. 37 möchte ich heute eine Auslandspostanweisung vorstellen. Im Rundbrief 47 der Arge Krone/Adler habe ich mich schon einmal damit beschäftigt. Mit den dort vorgestellten Anweisungen wurde mit einer Geld nach Belgien übermittelt, mit den anderen in die USA. Die Postanweisung nach Belgien beruht auf dem „Übereinkommen, betreffend den Austausch von Postanweisungen“ vom
4. 6.1878, das am 1.4.1879 in Kraft trat. Es handelte sich um das erste Abkommen über Postanweisungen, welches von Mitgliedern des Weltpostvereins geschlossen wurde. An ihm nahmen zunächst 14 Länder teil. Aufgrund dieser Vereinbarung erfolgte die Verwendung von einheitlichen „Internationalen Postanweisungen“ auf rosafarbenem Karton, die auch für die Geldübermittlung in die Vereinigten Staaten von Amerika verwendet wurden, obwohl diese nicht zu den Vertragsstaaten gehörten. 

Bis dahin hatte es auch schon Postanweisungsverkehr mit anderen Ländern gegeben, welcher aber auf Einzelvereinbarungen zwischen den Vertragspartnern beruhte. Dazu gehörte der am 3.5.1875 mit Frankreich abgeschlossene Vertrag über die „Einführung des Postanweisungsverfahrens im Verkehr mit Frankreich und Algerien“, welcher am 1.2.1876 in Kraft trat. Er ist als Verfügung Nr. 15 im Amtsblatt der Deutschen Reichs‐Post‐ und Telegraphenverwaltung No. 6 auf Seite 33 veröffentlicht. 

Da es noch keine einheitlichen internationalen Vordrucke gab, wurden vertraglich Sondervorschriften vereinbart. So bildete bei der Einzahlung die Reichswährung zwar die Grundlage, die Postanweisungen mussten aber auf Franken und Centimen lauten. Im Vertrag hieß es: 

„Zu diesem Behuf ist auf dem Postanweisungsformular der Vordruck » ….. Mark ….. Pf. « entsprechend abzuändern.“ 

und

„Demnächst ist von der Aufgabe‐Postanstalt derjenige Betrag in der Reichswährung, welcher dem vom Absender in der Frankenwährung angegebenen Betrage entspricht und der somit vom Absender eingezahlt wird, mit blauer Tinte am Kopfe der Postanweisung zu vermerken.“ 

Die Beachtung der zitierten Vorschriften ist auf der Postanweisung nachvollziehbar. Bei einem Umrechnungskurs von 82 Pf. für einen Franken ist der Betrag von 164,‐ Mark oben mit blauer Tinte angegeben. Dies entspricht 200,‐ Franken. Der Betrag war in Zahlen und Buchstaben anzugeben.
Die vorgedruckten Angaben „Mark“ und „Pf.“ wurden geändert in „Frs.“ und „cts.“ 

Es gab eine Gebührenstaffel. Die Postanweisungsgebühr betrug 

für Summen bis 50 Mark 50 Pfennig, 

für Summen über 50 bis 100 Mark 1 Mark, 

für Summen über 100 bis 200 Mark 2 Mark, 

für Summen über 200 bis 300 Mark 3 Mark. 

Wir sehen, daß die Anweisung mit einer Zwei‐Mark‐Marke Mi.‐Nr. 37a tarifgerecht frankiert ist. Das Anweisungsformular wurde in einem speziellen Briefumschlag, welcher mit einer Siegelmarke zu verschließen war, zur Vornahme der Auszahlung an die französische Post übermittelt. Dies wird durch den teilweise abgebildeten Ankunftstempel von PARIS am linken Rand des Vordruckes dokumentiert. Die Abrechnung mit der ausländischen Postverwaltung erfolgte durch das Postanweisungsamt ohne Mitwirkung der Postanstalten. 

Nach meinen Aufzeichnungen handelt es sich nicht nur um die einzig bekannte Auslandspostanweisung nach Frankreich, sondern auch um die einzige auf einem Einzelvertrag beruhende aus der Zeit vor Inkrafttreten des Postvereinsvertrages über den Postanweisungsverkehr. 

Manfred Wiegand, Göttingen