Es ist nicht zu bestreiten, dass es sich bei der Versendung einer (geöffneten) Hülle einer Streichholzschachtel als Postkarte um eine Spielerei handelt. Grundsätzlich darf festgehalten werden, dass bei Einhaltung einiger weniger Vorschriften, eine solche „Postkarte“ eben als Postkarte im Sinne der Postvorschriften galt:

• Es war zulässig, Postkarten zu verwenden, welche durch die Privatindustrie hergestellt sind • Das Höchstausmaß durfte die Maße 14 x 9 cm nicht überschreiten; eine Mindestgröße war nicht vorgegeben

• Sie mussten hinsichtlich ihrer Form (rechteckig) sowie der Festigkeit des Papiers den postamtlich ausgegebenen Karten entsprechen

• Derartige Karten haben auf der Vorderseite die gedruckte oder geschriebene Überschrift „Postkarte“ zu tragen

• Auf der Vorderseite der Postkarte darf der Absender außer den auf die Beförderung bezüglichen Angaben noch seinen Namen und Stand oder seine Firma sowie seine Wohnung vermerken. Für Mitteilungen ist die Rückseite zu verwenden.

Darüber hinaus bestand für Postkarten Frankierungszwang.

Weiterhin ist den Postordnungen von 1892 bzw. 1895 zu entnehmen: „Unfrankierte Postkarten und solche Postkarten, welche den äußeren Anforderungen nicht entsprechen, unterliegen dem Porto für unfrankierte Briefe. Für unzureichend frankierte Postkarten wird dem Empfänger der doppelte Betrag des fehlenden Portotheils in Ansatz gebracht, wobei Bruchteile einer Mark auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet werden.“

Trotzdem ist es immer wieder interessant, bei den wenigen bekannten Belegen zu beobachten, dass die Handhabung durch die Postämter bzw. deren Bediensteten nicht immer dieselbe war:

Zu Streichholzschachtel aus Artikel 6:

Diese „Postkarte“ nach Schweden ist mit 10 Pfennig portorichtig freigemacht. Trotzdem hätte sie beanstandet werden müssen, da sowohl das Wort „Postkarte“ auf der Vorderseite fehlt als auch die Mitteilung auf die Vorderseite geschrieben ist.

Zu Streichholzschachtel aus Artikel 155:

Der Text links auf der Vorderseite dürfte ein Vermerk des Empfängers bzw. der Empfängerin sein und erst nach Erhalt der „Streichholzpostkarte“ angebracht worden sein. Die Karte entsprach daher in allen Punkten den Vorschriften der Reichspost, die Frankatur von 5 Pfennig war portorichtig.

Ich möchte nun ebenfalls eine „Streichholzschachtelhülle-Postkarte“ vorstellen, die bezüglich Porto wiederum anders zu behandeln war und auch behandelt wurde:

Dieser Beleg war zwar mit dem vorgesehenen Postkartenporto von 5 Pfennig freigemacht, entsprach aber aus zweierlei Gründen nicht einer Postkarte im Sinne der Bestimmungen:

a) Es fehlt das Wort „Postkarte“ auf der Vorderseite und
b) Die Mitteilung wurde auf die Vorderseite geschrieben

Dies wurde auch erkannt und der Beleg mit dem Taxvermerk „15″ versehen. Der Empfänger hatte also 15 Pfennig zu bezahlen. Die Höhe dieses Betrages ergibt sich aus der Gebühr für einen unfrankierten Brief (20 Pfennig) „nach Abzug des durch Freimarken vorausbezahlten Theiles der Gebühr“, also abzüglich der verklebten 5 Pfennig.

Hans Schneider
hans.schneider1950 [at] gmail.com