Satzung


Name, Sitz und Geschäftsjahr

Zweck und Aufgaben

Mitgliedschaft

Rechte und Pflichten der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft

Erlöschen der Mitgliedschaft Organe des Vereins

Vorstand, Zusammensetzung und Aufgaben

Rechnungsprüfer

Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung, Niederschrift

Auflösung des Vereins


§ 1.

Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)

Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Krone/Adler e.V. – Verein zur Erforschung der Postgeschichte der Deutschen Reichspost 1875 – 1900“ und hat seinen Sitz in Oberkochen. Der Gerichtsstand ist Aalen.

(2)

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3)

Der Verein ist ins Vereinsregister eingetragen.

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§ 2.

Zweck und Aufgaben

(1)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung.

(2)

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die

a) Durchführung von Fachtagungen,

b) Herausgabe von Veröffentlichungen, speziell von Handbüchern zu einzelnen abgeschlossenen Gebieten und

c) Veranstaltungen von Vorträgen, die auch der Öffentlichkeit zugängig sind.

(3)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4)

Politische und religiöse Bestrebungen sind ausgeschlossen.

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§ 3.

Mitgliedschaft

(1)

Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2)

Mitglied des Vereins kann jede volljährige, geschäftsfähige Person mit festem Wohnsitz gleich welcher Staatsangehörigkeit werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Ablehnende Entscheidungen brauchen nicht begründet zu werden. Gegen den ablehnenden Entscheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Die Zustellung gilt nach Ablauf von 4 Wochen ab Absendung des Briefes per Einschreiben als erfolgt. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung endgültig.

(3)

Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

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§ 4.

Rechte und Pflichten der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft

(1)

Jedes Mitglied ist zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins berechtigt. In den Mitgliederversammlungen haben die Mitglieder Stimmrecht, das nur persönlich ausgeübt werden kann.

(2)

Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag.

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§ 5.

Erlöschen der Mitgliedschaft

(1)

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss und Beendigung der Liquidation nach Auflösung des Vereins. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Die Austrittserklärung muss spätestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich vorliegen.

(2)

Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand, wenn dieses gegen die Belange des Vereins verstoßen hat, insbesondere durch Nichtzahlung des Beitrags.

Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses Einspruch beim Vorstand eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung abschließend entscheidet.

(3)

Die Ehrenmitgliedschaft erlischt wie die ordentliche Mitgliedschaft.

(4)

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an die Arbeitsgemeinschaft.

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§ 6.

Organe des Vereins

(1)

Organe des Vereins sind

a)

der Vorstand

b)

die Mitgliederversammlung

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§ 7.

Vorstand, Zusammensetzung und Aufgaben

(1)

Der Vorstand besteht aus

a) dem Vorsitzenden

b) bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Schatzmeister

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes

b. Entgegennahme der Berichte des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer

c. Entlastung des Vorstandes

d. Wahl des Vorstandes

e. Vornahme von Ehrungen

f. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages

g. Beschlussfassung über Anträge, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

(2)

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Nach Ablauf der Wahlperiode führen sie die Geschäfte bis zur Neuwahl fort. Die Wiederwahl ist zulässig.

(3)

Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird der Vorstand durch Zuwahl ergänzt. Die Amtsdauer des Zugewählten endet mit der Amtsdauer des ganzen Vorstandes.

(4)

Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind Vorstand gemäß des § 26 BGB. Er und jeweils ein Stellvertreter sind vertretungsberechtigt.

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§ 8.

Rechnungsprüfer

(1)

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer und einen Ersatzprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie haben die Prüfung des Jahresabschlusses der Bücher und Belege sowie der Kasse für die nächste Mitgliederversammlung vorzunehmen und dieser über das Ergebnis ihrer Feststellungen zu berichten.

(2)

Sie werden für ein Jahr gewählt; Wiederwahl ist zulässig, jedoch nur für zwei aufeinanderfolgende Jahre.

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§ 9.

Mitgliederversammlung

(1)

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit aus wichtigem Anlass einberufen werden. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung muss erfolgen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand unter Angabe der Verhandlungspunkte beantragt.

(2)

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens einen Monat vorher durch Rundschreiben an die Mitglieder einberufen. Anträge sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

(3)

Stimmberechtigt ist jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft.

(4)

Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Beschlüsse werden, soweit die Satzung oder zwingend das Gesetz nichts anderes vorschreibt, mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, bei sonstigen Anträgen gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

(5)

Sollte aus irgendwelchen Gründen eine Mitgliederversammlung nicht stattfinden oder nicht beschlussfähig sein, so bleiben die auf der letzten Mitgliederversammlung ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse (Besetzung der Ämter, Beitrag usw.) bis auf Weiteres gültig.

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§ 10.

Aufgaben der Mitgliederversammlung, Niederschrift

(1)

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a.

Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes

b.

Entgegennahme der Berichte des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer

c.

Entlastung des Vorstandes

d.

Wahl des Vorstandes

e.

Vornahme von Ehrungen

f.

Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages

g.

Beschlussfassung über Anträge, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

(2)

Über den Verlauf jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

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§ 11.

Auflösung des Vereins

(1)

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2)

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gotwin-Zenker-Stiftung für philatelistische Literatur, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

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