BeschreibungGültigkeit
Expreßdrucksachen bis 50gab 01.01.1875

Mit der Einführung der Markwährung im postalischen Bereich ab 1. Januar 1875 kostete die Drucksache bis 50 g einschließlich (d. h. bis 50,999 g) gemäß § 14 Abs. VIII der neuen Postordnung = 3 Pf.

Die Versendung von Drucksachen per Expreß war zugelassen. Die Gebühr für die Eilbestellung im Ortsbestellbezirk war
gemäß § 21 Abs. VII PO mit 25 Pf. zu bezahlen. In der Kombination konnte es also zu einem Frankatursatz von 28 Pf. kommen.

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Eine Änderung der Sätze für Drucksachen und Eilbestellungen erfolgte während der Laufzeit der Ausgaben PFENNIGE, PFENNIG und KRONE/ADLER nicht. Auch nach der Postordnung, die ab 1. April 1900 galt, war der expresse Versand von Drucksachen noch zulässig.

Exkurs: Grundsätzlich sollen hier nur die Inlandsgebühren dargestellt werden, aber es sei eine Abweichung erlaubt.
Im sog. Wechselverkehr mit den Ländern Österreich-Ungarn sowie Luxemburg galten die Inlandstarife, so daß auch hier Expreßdrucksachen mit dem Porto von 28 Pf. vorkommen können. Unter den Begriff „Drucksache“ fielen auch Zeitungsstreifbänder. Nachfolgend wird eines der wenigen bekannten Expreßstreifbänder nach Österreich gezeigt.

Den Wechselverkehr mit Luxemburg gab es bis zum 30. April 1878. Bis dahin ist uns eine Expreßdrucksache mit dem
28-Pf.-Porto nicht bekanntgeworden.