In meinem Beitrag zum Thema Laufschreiben (Aktuell 283, Juni 2025) zeigte ich ein handschriftliches Laufschreiben zur Nachforschung für einen Wertbrief. Die handschriftliche Ausfertigung erfolgte bis Mitte der 1890er Jahre; danach gab es auch entsprechende Vordrucke. 

Nachfolgendes Beispiel zeigt ein Laufschreiben auf Formularvordruck für die Nachforschung über den Verlust eines am 24.11.1898 in Colmar aufgegebenen Paketes nach Capriate in Italien (Gewicht 2 ½ kg, frankiert mit 140 Pfennig, Inhalt waren Wurstwaren). 

Der Laufzettel wurde am 30.11.1898 vom Postamt 1 in Colmar vermutlich auf Wunsch des Absenders, da keine Nachricht, ausgefertigt und durchlief folgende Stationen:

1.12.1898 – Eingang im kaiserlichen Postamt in Mülhausen/Elsass.

2.12.1898 – Bearbeitung des Formulars im Postamt Mülhausen mit der Anmerkung für das Postbüro Basel, dass das Paket am 24.11 dorthin abgesandt wurde.

3.12.1898 – von Basel aus wurde der Laufzettel an das Postbüro Chiasso im Tessin weitergeleitet, an das die Sendung am 25.11.1898 weitergesendet wurde.

5.12.1898 – von Chiasso aus wurde die italienische Post informiert (i.d.R. wurden Laufzettel in der Landessprache hierfür verwendet).

Drei Wochen später:

26.12.1898 – der deutsche Laufzettel wurde aus Basel zurück nach Mülhausen gesendet, der Eingang dort am 27.12.1898 quittiert. Das Postamt in Mülhausen erhielt darin seitens der italienischen Centralpostverwaltung in Rom die Rückmeldung, dass das Paket vom Adressaten am 28.11.1898 in Empfang genommen worden sei. 

27.12.1898 – der Laufzettel wurde zurück an das Postamt in Colmar geleitet, damit der Absender benachrichtigt werden konnte.

28.12.1898 – das Postamt in Colmar bestätigt in dem Formular, dass der Absender benachrichtigt worden ist.

Da das Paket ins Ausland versandt worden war, waren die Regelungen des Weltpostvereins anzuwenden. Es gab jedoch bis zum Washingtoner Vertrag, der ab 1.1.1899 galt, noch keine Bestimmung über Nachfragen nach dem Verbleib eines Paketes, der erstmalig Entsprechendes in Artikel 5 Absatz 7 regelte.

Bis dahin waren die Bestimmungen der deutschen Postordnung anzuwenden, wie in Artikel 16 der Wiener „Übereinkunft vom 4.7.1891, in Kraft ab 1.7.1892, betreffend den Austausch von Postpaketen“, nachzulesen ist:

„Die innere Gesetzgebung jedes der vertragschließenden Länder bleibt in Allem anwendbar, was durch die in der gegenwärtigen Uebereinkunft enthaltenen Bestimmungen nicht vorgesehen worden ist.“

Da Nachfragen nicht geregelt waren, galt $ 47 der deutschen Postordnung, wonach für jedes Laufschreiben 20 Pf. zu erheben waren.

Laufschreiben Seite 1

Laufschreiben Seite 2

Laufschreiben Seite 3

Sven Heise, svenheise@outlook.de