Als Ergänzung zu Artikel Nr. 126 „Frankierter Rückumschlag“ kann Herr Hans Schneider aus Österreich zwei weitere Belege aus seiner Sammlung zeigen, welche nachfolgend aufgelistete Merkmale zeigen, die in etwa auch denen des Beleges aus Artikel Nr. 126 entsprechen: 

  • Gefalteter Briefumschlag 
  • Vordruck der Empfängeradresse 
  • Frankierung mit Freimarke der Deutschen Reichspost 
  • Ordnungsgemäße Beförderung ohne Taxierung – obwohl das Wertzeichen im Absenderland des Rückumschlages nicht gültig war. 

Umschlag der Victoria‐Versicherung in Berlin. Der Entwertung der deutschen Freimarke kann man entnehmen, dass dieser Brief am 14.6.1898 aus Graz in Österreich abgesandt wurde. Entsprechend dem Wechselverkehrsabkommen der Deutschen Reichspost und der Kaiserlich Österreichischen Postverwaltung mit 10 Pfennig freigemacht.

Der zweite Beleg trägt die vorgedruckte Empfängeradresse „Julis Rieß – Gardelegen“ und wurde aus Großbritannien abgesandt. Die Entwertung der für Auslandsbriefe notwendigen Frankatur von 20 Pfennig erfolgte mit dem Duplex‐Nummernstempel aus Norwich. 

Beide Umschläge sind als Unterschied des im Artikel Nr. 126 gezeigten, nicht als „Muster ohne Wert“ deklariert.
Dennoch handelt es sich eindeutig um die Anforderung einer Antwort. 

Obwohl die Freimarken im Land des Absenders nicht gültig waren, tragen erstaunlicherweise die Briefe keinerlei Vermerke oder Taxierungen. 

Daraus ergeben sich folgende Fragen: 

Kann jemand eine Verordnung vorlegen, in der diese Handhabe der „Frankierten Rückumschläge“ geregelt sind?
Oder handelt es sich um eine stillschweigende Duldung der Postanstalten untereinander? Wer weiß mehr? 

Wer kann ähnliche Belege aus anderen Ländern zeigen? 

Dirk Schmietendorf für 
Hans Schneider, Litzelsdorf 
hans.schneider1950@gmail.com