Porto und Gebühren für Sendungsarten und Versendungsformen:
60 Pfennig

BeschreibungGültigkeit
Briefe über 15 g bis einschl. 250 g mit Einschreiben und Rückscheinab 01.01.1875
Briefe bis einschl. 15 g mit Eilbestellung im Landbestellbezirk
zur Mindestgebühr von 50 Pfennig
ab 01.01.1875-08.01.1876
Wertbriefe bis 10 Meilen bis 900 Mark
mit Eilbestellung im Ortsbestellbezirk
ab 01.01.1875
Nachnahmebrief mit Eilzustellung im Ortsbestellbezirkab 01.06.1890
Postanweisungen für Postaufträge bis 800 Markab 01.01.1899
Postanweisungen über 600 bis 800 Markab 01.01.1899
Paket bis 10 Meilen und einem Gewicht von über 11 bis 12 kgab 01.01.1875
Paket bis 5 kg und über 10 Meilen mit Nachnahmeab 01.06.1890
Wertpaket bis 5 kg bis 10 Meilen mit Eilbestellung im Ortsbestellbezirkab 01.01.1875

Briefe über 15 g bis einschl. 250 g mit Einschreiben und Rückschein

Im Amtsblatt von 1892 wurde ab dem 1. Juli 1892vorgeschrieben, dass ein Rückschein immer vom Empfängerpostamt ausgestellt und beigegeben werden musste. Die Gebühr für den Rückschein musste somit zwangsläufig bei der Aufgabe auf dem Brief verklebt werden, da der Schein zu dieser Zeit noch nicht vorlag. 

pastedGraphic.png

Brief der 2. Gewichtsstufe mit Einschreiben gegen Rückschein. Das Porto und alle Gebühren wurden mit je 20 Pf. verklebt.

pastedGraphic_1.png

Einschreiben gegen Rückschein vom Großherzoglich Oldenburgischen Amtsgericht Delmenhorst nach Tecklenburg. Porto und Gebühr wurden mit einem senkrechten Dreierstreifen der 20 Pf. Mi.-Nr. 48 verklebt.

Briefe bis einschl. 15 g mit Eilbestellung im Landbestellbezirk zur Mindestgebühr von 50 Pfennig

Vom 1. Januar 1875 bis zum 8. Januar 1876 wurde eine Mindestgebühr von 50 Pfennig für eine Eilbestellung in den Landbestellbezirk verlangt. Aufgrund dieser sehr kurzen Zeitspanne ist nachvollziehbar, dass nur wenige Belege existieren.

pastedGraphic_2.png

Landeilbotenbrief mit einer Mischfrankatur der Ausgaben Brustschild und Pfennige. Der Absender vermerkte sehr sorgfältig
„Bei Ankunft sofort zu bestellen“ und „frei! incl. Bestellgebühr“.

pastedGraphic_3.png

Eine reine Pfennige-Frankatur mit der 10- und 50-Pfennige-Marke in ausgezeichneter Erhaltung.

Wertbriefe bis 10 Meilen bis 900 Mark mit Eilbestellung im Ortsbestellbezirk

pastedGraphic_4.png

Kaum zu finden sind Wertbriefe, die als Zusatzleistung Eilbestellung hatten. Das Gesamtporto setzt sich zusammen aus:
20 Pf. Porto + 15 Pf. Versicherungsgebühr + 25 Pf. Eilgebühr = insgesamt 60 Pf.

Nachnahmebrief mit Eilzustellung im Ortsbestellbezirk

pastedGraphic_5.png

Ebenso selten wie der vorherige Brief sind Nachnahmewertbriefe. Der Betrag von 60 Pf. beinhaltet 40 Pf. Entfernungsporto für den Wertbrief,
10 Pf. Versicherungsgebühr und 10 Pf. Vorzeigegebühr für die Nachnahme. 

Postanweisungen für Postaufträge bis 800 Mark

pastedGraphic_6.png

Der Höchstbetrag für Postanweisungen lag bis zum 31. Dezember 1898 bei 400 Mark. Ab 1. Januar 1899 wurde die Gebührenstaffel für Postanweisungen bis 800 Mark erweitert. Die Gebühr für Anweisungsbeträge von über 400 bis 600 Mark betrug 50 Pf., von 600 bis 800 Mark waren 60 Pf. fällig.

Wir haben hier jedoch keine Postanweisung für das Publikum vorliegen, sondern eine postinterne. Innerdienstlich wurden Nachnahme- und Postauftragsbeträge mit Postanweisungen übermittelt. Für solche Überweisungen gab es schon ab 1. Juli 1880 gleichzeitig mit der Einführung von Postanweisungsganzsachen einen besonderen Postanweisungsvordruck (C. 90a), der in keinem Fall an das Publikum abgegeben werden durfte. Die Formulare waren anders gestaltet. Oben links, neben dem Platz für die Freimarke, war eingedruckt „des Postauftrags“ bzw. „der Nachnahme“. Auf dem Coupon, der hier abgetrennt wurde, standen ebenfalls die Worte „Postauftrag“ und „Nachnahme“. Nichtzutreffendes musste gestrichen werden, wie hier auch korrekt ausgeführt. 

Mit diesem Vordruck durften auch schon vor 1899 im Wege des Postauftrags eingezogene Beträge bis 800 Mark postintern überwiesen werden. Ab 1. Juni 1889 waren Postaufträge bis zur Höhe von 800 Mark zulässig. Da der Höchstbetrag für eine Postanweisung jedoch noch bei 400 Mark lag, waren Postauftragspostanweisungen im Betrag von mehr als 400 Mark nach denselben Sätzen zu berechnen wie für zwei Postanweisungen bis 400 Mark. Hier wurden also für 400 Mark = 40 Pf. berechnet, für den überschießenden Betrag von 69,80 Mark galt die Gebühr von 20 Pf. für eine Postanweisung bis 100 Mark. Solche Postanweisungen sind sehr selten!

Postanweisungen über 600 bis 800 Mark

pastedGraphic_7.png

Die Anweisung einer Summe zwischen 600 und 800 Mark kostete ab 1. Januar 1899 = 60 Pfennig. Hier liegt eine normale (also keine Innendienst-)Postanweisung 20 Pf. Mi.-Nr. A11 mit dem Druckdatum 299 über die Summe von 724 Mark vor, die mit der Zufrankierung von zwei 20-Pf.-Marken Mi.-Nr. 48 korrekt frankiert ist. Solche Postanweisungen sind ebenfalls sehr selten. 

Paketkarte bis 10 Meilen und einem Gewicht von über 11 bis 12 kg

pastedGraphic_8.png

Paketkarte für ein Paket im Nahbereich und mit höherem Gewicht. Das Porto setzt sich zusammen aus 25 Pf. für ein Paket bis 5 kg, für jedes weitere Kilogramm fielen 5 Pf. an.

Pakete bis 5 kg und über 10 Meilen mit Nachnahme

pastedGraphic_9.png

Auf dieser Paketkarte sind 50 Pf. Paketporto und 10 Pf. Vorzeigegebühr
für die Nachnahme frankiert. 

Wertpaket bis 5 kg bis 10 Meilen mit Eilbestellung im Ortsbestellbezirk 

pastedGraphic_10.png

Noch ein Satz von 60 Pf., diesmal in der Zusammensetzung 25 Pf. Porto
bis 10 Meilen, 10 Pf. Versicherungsgebühr und 25 Pf. Eilbestellgeld.