Porto und Gebühren für Sendungsarten und Versendungsformen:
30 Pfennig

BeschreibungGültigkeit
Briefe bis einschl. 15 g mit Einschreibenab 01.01.1875
Briefe mit Nachnahme bis 5 Mark bis einschl. 10 Meilen
(Mindestgebühr)
ab 01.01.1875-31.05.1890
Briefe mit Postzustellungsurkunde mit Nachnahme bis 5 Mark
(Mindestgebühr) bis einschl. 10 Meilen
ab 01.01.1875-31.05.1890
Briefe über 15 g bis einschl. 250 g mit Nachnahme (Vorzeigegebühr)ab 01.06.1890
Briefe mit Einschreiben in Berlinab 01.01.1875-31.3.1900
Rohrpostbriefe in Berlinab 01.12.1876
Postkarten mit Nachnahme bis 10 Meilen bis 5 Markab 01.01.1875
Postkarten mit Eilbestellung im Ortsbestellbezirkab 01.01.1875
Rohrpostkarte von außerhalb nach Berlinab März 1877
Drucksachen über 500 g bis einschl. 1000 gab 01.01.1875
Drucksachen über 50 g bis einschl. 250g mit Einschreibenab 01.01.1875
Drucksachen über 50 g bis einschl. 250 g
mit Nachnahme (Vorzeigegebühr)
ab 01.06.1890
Wertbriefe bis einschl. 10 Meilen bis 600 Mark Versicherungsgebühr
bzw. Mindestgebühr
ab 01.01.1875
Postauftragsbriefe zur Einziehung von Geldbeträgenab 01.01.1875
Postzustellungsurkundeab 01.01.1875
Postanweisungen über 100 bis 200 Markab 01.01.1875

Briefe bis einschl. 15 g mit Einschreiben

Mischfrankatur der Serien Brustschild und Pfennige mit dem ersten Einschreibzettel. Mit dieser Währungsmischfrankatur ½ Gr. Mi.-Nr. 18
und 25 Pf. Mi.-Nr. 35 sind zur Zeit 17 Belege bekannt, unter welchen dieser Brief das einzige Einschreiben ist.

Einschreiben an den Prinzen Moritz von Altenburg aus Berlin. Die Freimarken wurden entwertet mit dem Versuchsstempel BERLIN, N.W. * 5 *.

Ungewöhnliche Frankatur mit einer 20-Pf.-Marke und einem Ganzsachenausschnitt. Nach der Postordnung war die Verwendung solcher Ausschnitte nicht zulässig, wurde aber geduldet oder aber ganz einfach übersehen.

Eingeschriebener Brief eines Notars aus Wallertsheim nach Wolfsheim, freigemacht mit einem waagerechten Dreierstreifen der 10 Pf. Mi.-Nr. 47. Das Einschreiben konnte nicht zugestellt werden und ging zurück. 

Einschreiben „An Seine Majestät den Kaiser und König“. Briefe an den Kaiser genossen stets eine Sonderbehandlung. Sie waren bei Einlieferung in einen „reinen Bogen Schreibpapiers einzuschlagen“ oder in einen neuen Umschlag einzulegen. Auf dem weiteren Postweg waren sie wie Einschreiben zu behandeln, auch wenn sie nicht als solche aufgegeben worden waren. Bei unfrankiert aufgelieferten Briefen wurde die Einschreibgebühr neben dem Porto nur frankiert, wenn ein Einlieferungsschein verlangt wurde. In solchen Fällen konnte die Kartierungsnummer handschriftlich vermerkt werden, wie hier beim oberen Umschlag mit einer schwachen blauen „481″ links oben. Daher ist kein Einschreibezettel verklebt worden.

Ungewöhnliche Mischfrankatur der Ausgaben Pfennig und Krone/Adler. Die hohen Nominalen einer Freimarkenausgabe der Zeit von 1875-1900, worunter wir insbesondere die 25- und die 50-Pf.-Marken verstehen, wurden vor allem in kleinen Orten relativ wenig benötigt, weil die Sendungsarten und Versendungsformen, die solche Freimarken erforderten, von den Postkunden wenig nachgefragt wurden. Daher saßen die betreffenden Postanstalten dann recht lange auf einmal gelieferten Beständen. Augenfällig wird das heute, wenn wir den Wechsel zwischen zwei Serien betrachten. Zur damaligen Zeit blieben die Freimarken der bisherigen Ausgabe neben denjenigen der neuen jeweils so lange gültig, bis sie aufgebraucht waren. Es konnten  also Mischfrankaturen mit Marken beider Serien entstehen. Bei Portosätzen, die Mischfrankaturen verschiedener Werte erforderten, findet man dann auf den Belegen für eine recht lange Zeit kleine Wertstufen der neuen Serie in Kombination mit hohen Nominalen – also mit 25- und 50-Pf.-Marken – der  alten Ausgabe. Für diese Erscheinung wurde der Begriff der Verwendungsverschleppung geprägt. 

Wer jedoch die Mischung wie auf dem Einschreiben mit der 25-Pf.-Marke der neuen und der
5-Pf.-Marke der alten Serie haben möchte, muss lange suchen. 

Hieran anschließend sei darauf hingewiesen, dass es bei gleichen Portosätzen immer die beiden Frankaturmöglichkeiten kleine Wertstufe neue Serie – hohe Wertstufe alte Serie und hohe Wertstufe neue Serie – kleine Wertstufe alte Serie gibt. Beispielhaft wird dieses an Einschreiben der Ausgaben PFENNIG/Krone-Adler und Krone-Adler/Germania REICHSPOST gezeigt.

Eingeschriebener Privat-Anzeigen-Umschlag 

Um einen besonderes Einschreibebrief handelt es sich um den nachfolgenden Beleg. Als Privat-Anzeigen-Umschläge (PAU) oder auch -Faltbriefe (PAF) werden gefaltete Bogen unterschiedlicher Papierformate mit anhängender Verschlussklappe bezeichnet, die innen mit Werbeanzeigen bedruckt sind und außen einen amtlichen Wertstempeleindruck tragen. Der unbedruckte Teil konnte zum Einfügen privater Mitteilungen genutzt werden.

Diese PAF mit eingedruckten amtlichen Wertstempeln sind erstmals zur Brustschildzeit belegbar. Mit den jeweils aktuellen Wertstempeleindrucken sind sie bis in die Inflationszeit weiter hergestellt worden.

Diese Werbeform wurde möglich durch die Mitteilung der Preußischen Staatsdruckerei, wonach „von jetzt ab die Abstempelung fertiger Briefcouverts, Streifbänder und Postkarten mit dem Postfrankierungszeichen (Freimarkenstempel)“ übernommen werde. Die Mitteilung wurde als General-Verfügung No. 267 im Amtsblatt No. 94 vom 5. Dezember 1872, S. 865/866, der Reichspost veröffentlicht. 

Die Ankündigung nutzte ab November 1873 der Besitzer der „Brief- und Druckschriften-Expedition‚ Berlin“, J. J. Schreiber, um „Annoncen-Briefe in Form eines Briefbogens mit Schlussvorrichtung incl. einer Silbergroschenmarke zur Benutzung für Privat-Corresponden-zen für nur 2 Pfg. pro Stück“ zu drucken.

Den ersten Werbebriefen von Schreiber folgten 1880 Anzeigenumschläge im Auftrag einer „Gesellschaft zur Verbreitung von Inseraten durch Briefumschläge“ in einer Auflage von 10.000 Stück, die von der Druckerei Gebr. Grunert in Berlin hergestellt wurden. Die Reichsdruckerei versah die Umschläge mit dem Eindruck des Postwertzeichens.

Die Umschläge wurden für 8 Pf. pro Stück verkauft, Inserenten erhielten per Insertionszoll 100 Stück zum ermäßigten Preis von 7 Mark. Ausgeschnittene Wertstempel wurden von den inserierenden Firmen beim Kauf beworbener Artikel zum Teilwert in Zahlung genommen. Im übrigen fielen die Umschläge als Werbedrucksachen in großer Anzahl dem Papierkorb anheim, sodass sie trotz verschiedener Auflagen nur noch in geringer Anzahl vorhanden sind. Außer der Briefvorder- und -rückseite sind alle freien Flächen mit Werbeanzeigen bedruckt.

Aufgefaltete Vorderseite eines als Einschreiben verschickten PAFs. Die Einschreibgebühr von 20 Pf. wurde mit 2x Mi.-Nr. 41 ergänzt. Diese PAF sind schon als normale Briefe nicht häufig, als Einschreiben jedoch noch deutlich seltener.

Briefe mit Nachnahme bis 5 Mark bis einschl. 10 Meilen (Mindestgebühr)

Zu den Nachnahmen bis 31.5.1890 wird auf folgendes hingewiesen: Ab einem Satz von 30 Pf.
– wie zum nachstehenden Brief erläutert wird – ist je nach Entfernung und Höhe der Nachnahmegebühr eine Steigerung von Porto und Gebühr in 5-Pf.-Schritten möglich. Wir haben davon abgesehen, dieses für jede Portostufe darzustellen, sondern zeigen Nachnahmebriefe bei höheren Portostufen nur, wenn weitere Zusatzleistungen vorliegen oder wenn es um die Darstellung von Besonderheiten geht.

Nachnahmebriefe bis zu einer Entfernung von 10 Meilen kosteten 20 Pf. Porto. Dazu kam noch die Nachnahmegebühr. Diese betrug 2 Pf. für jede Mark des Nachnahmebetrages bzw. für jede angefangene Mark. Als Mindestgebühr waren 10 Pf. zu berechnen. Das war bei diesem Brief mit einer Nachnahme von 1,00 Mark der Fall.

Die häufigsten Auslagenbriefe stammen von Zeitungen und Zeitschriften, wie hier von der „Expedition des Höhgauer Erzähler“.

Ein sehr schön gestalteter Briefumschlag, freigemacht mit einem Dreierstreifen der
10 Pf. Mi.-Nr. 41. 

Mischfrankatur zwischen den Ausgaben Pfennig und Krone/Adler. Bei einem einzuziehenden Betrag von 50 Pfennig waren 30 Pfennig Porto und Gebühr zu bezahlen!

Briefe mit Postzustellungsurkunde mit Nachnahme bis 5 Mark (Mindestgebühr)
bis 10 Meilen 

Die Zustellung von Nachnahmebriefen war nach der Postordnung nicht ausgeschlossen. Sie kam jedoch sehr selten vor. Hier wurden 10 Pf. Porto und 20 Pf. Nachnahmegebühr frankiert. Aus der Zahlung des Briefportos kann geschlossen werden, dass der Absender auch das Porto und die Gebühren für die Zustellung und die Rücksendung der Zustellungsurkunde tragen wollte. 

Briefe über 15 g bis einschl. 250 g mit Nachnahme (Vorzeigegebühr)

Briefe der 2. Gewichtsstufe mit Nachnahme sind nicht sehr häufig, hier freigemacht mit einem Dreierstreifen der 10 Pf. Mi.-Nr. 47. Im Unterschied zu den vorhergehenden Nachnahmebelegen war hier nur noch die Vorzeigegebühr von 10 Pf. zu bezahlen zuzüglich des Portos für die 2. Gewichtsstufe von 20 Pf.

Briefe mit Einschreiben in Berlin

Ortsbriefe kosteten in Berlin bis zum 31. März 1900 ein Porto von 10 Pf.. Diese Regelung war im Reichsgebiet einzig für Berlin verfügt worden. Damit kosteten Ortseinschreiben statt der üblichen 25 Pf. in Berlin 30 Pf. Diese Belege sind nicht häufig, besonders in der Pfennige-Periode sind sie recht selten.

Ortseinschreiben aus Pfennig-Periode mit 10 und 20 Pf. Mi.-Nrn. 41 und 42 korrekt freigemacht. Die Entwertung erfolgte mit einem seltenen Einkreisstempel des Berliner Postamtes 84.

Rohrpostbriefe in Berlin

Wie für die Rohrpostkarten wurden auch für Rohrpostbriefe gesonderte Umschläge herausgegeben. Dieser RU 1 wurde am 9. Juni 1886 vom Postamt 39/Rohrpostamt 27 abgeschickt.

Kleiner, privater Umschlag, korrekt freigemacht mit dem Mi.-Nrn. 10 und 20 Pf. Mi.-Nr. 41 und 42. Die Bezeichnung „Rohrpost-Brief“ ist deutlich vermerkt.

RU 3 vom 1. August 1895, abgeschickt von Firma Baumann, mit eigenem Stempel oben links gekennzeichnet. An die „Berliner Börsen-Zeitung“ sind viele Rohrpostbelege adressiert.

Briefumschlag mit Vermerk „Rohrpost“ mit ungewöhnlicher Frankatur von sechs Marken zu 5 Pf. der Serie Krone/Adler. 

Postkarten mit Nachnahme bis 10 Meilen bis 5 Mark (Mindestgebühr)

Das Porto von 20 Pf. + 10 Pf. Mindestgebühr wurde mit einem Dreierstreifen der
10-Pf.-Marke der Serie Pfennig verklebt. Eine Postkartenermäßigung gab es nicht,
sondern es galten die beiden Entfernungsstufen bis 10 Meilen für 20 Pf. und über
10 Meilen für 40 Pf.

Postkarten mit Eilbestellung im Ortsbestellbezirk

Ganzsache 5 Pf. P 10 mit Zufrankatur der 25 Pf. Mi.-Nr. 35 als Eilbotenkarte innerhalb Göttingens, entwertet mit einem Klaucke-Stempel. Eine Eilbestellung innerhalb des Orts- oder Landbestellbezirks der Aufgabepostanstalt war nach der Postordnung nicht zulässig. Dieser Beleg ist sicher durchgeschlüpft. Ob er schneller als normal befördert wurde, ist nicht erkennbar.

Ungewöhnliche Frankatur für eine Eilbotenkarte. Es war nicht einfach, eine solche Menge Freimarken auf der Postkarte unterzubringen, ohne Text abzudecken. 

Eine Karte aus der bekannten Pickenhahn-Korrespondenz, hier mit einer Mischfrankatur der Serien Pfennig und Krone/Adler. Die 5-Pf.-Marke hat den Plattenfehler 46I „C in REICHSPOST mit Cedille“.

Ganzsache P 36 als Eilbotenkarte, abgestempelt BERLIN, S.W. ABG. H. * * am 8. Juni 1896. Der Wertstempel der Ganzsache wurde korrekt ergänzt mit einer 5- und einer 20-Pf.-Marke der Serie Krone/Adler.

Rohrpostkarte von außerhalb nach Berlin 

Diese Karte wurde von Frankfurt/Oder nach Berlin geschickt mit der Vorausverfügung, dass sie dort mit der Rohrpost befördert werden sollte. Das war zulässig aufgrund einer Amtsblattverfügung vom März 1877. Dort ist vermerkt, dass „die Rohrpost gegenwärtig die schnellste Besorgung innerhalb Berlins erzielt, so dass deren Benutzung auch der Bestellung durch Eilboten in der Regel vorzuziehen ist.“ Es handelt sich also eindeutig um eine Rohrpost- und keine Eilpostkarte. Es waren 5 Pf. Postkartenporto und 25 Pf. Rohrpostgebühr zu zahlen.

Drucksachen über 500 g bis einschl. 1000 g

Solch schwere Drucksachen von bis zu 500 g sind nur durch Adressträger zu belegen. In der Regel wurde mit der Kombination von 10- und 20-Pf.-Marken der Serie Krone/Adler freigemacht.

Sehr schön gestalteter Adressträger der Firma Mertens, die damit Werbung für ihr Leistungsangebot machte. Außer der Adresse war alles vorgedruckt. Das erforderliche Porto wurde mit einem waagerechten Paar und einer Einzelmarke der 10 Pf. Mi.-Nr. 47 erbracht.

Drucksachen über 50 g bis einschl. 250 g mit Einschreiben

Einen weiteren solchen Beleg zu finden dürfte nicht einfach sein. Die Drucksache der 3. Gewichtsstufe mit Einschreiben wurde korrekt frankiert mit 10 Pf. für das Porto und 20 Pf. Einschreibgebühr.

Drucksachen über 50 g bis einschl. 250 g mit Nachnahme (Vorzeigegebühr)

Auch diese Kombination ist nicht häufig. Eine Drucksache mit Nachnahme für 30 Pf.
(10 Pf. Vorzeigegebühr und 20 Pf. Drucksachenporto).

Wie der obige Beleg ist auch dieser aus Linkenheim. Der obere ist an das „Bürgermeister-Amt“ in Immendingen gerichtet, der untere an das in Kappel.

Wertbriefe bis einschl. 10 Meilen bis 600 Mark Versicherungsgebühr bzw. Mindestgebühr

Zu den Wertbriefen wird auf folgendes hingewiesen: Ab einem Satz von 30 Pf. – wie zum nachstehenden Wertbrief erläutert wird – ist je nach Entfernung und Höhe der Versicherungsgebühr eine Steigerung von Porto und Gebühr in 5-Pf.-Schritten möglich. Wir haben davon abgesehen, dieses für jede Portostufe darzustellen, sondern zeigen Wertbriefe bei höheren Portostufen nur, wenn weitere Zusatzleistungen vorliegen oder wenn es um die Darstellung von Besonderheiten geht.

Der geringste Satz für einen Wertbrief betrug 30 Pfennig: 20 Pf. Porto bei einer Entfernung bis 10 Meilen zuzüglich 5 Pf. Versicherungsgebühr für je 300 Mark bzw. 300 angefangene Mark der Wertangabe, mindestens jedoch 10 Pf. Die Mischfrankatur zwischen Freimarken der Serien Brustschild und Pfennige zeigt die seltenere Kombination 20 Pf. mit 1 Gr. im Gegensatz zu der weitaus häufigeren mit einer 2-Gr.- und einer
10-Pf.-Marke.

Wertbrief aus Stadtlengsfeld mit einem waagerechten Dreierstreifen der 10 Pf. Mi.-Nr. 33. Bei Wertbriefen mussten die Marken mit Abstand verklebt werden, weil bei der Reichspost die Angst bestand, jemand könne bei Einheiten den Umschlag unbemerkt entlang der Zähnung aufschlitzen und etwas entwenden. 

Im Normalfall wurden Wertbriefe unfrankiert am Postschalter vorgelegt, hier aber war der Absender schon tätig geworden. Der Postbeamte sicherte sich ab durch den Hinweis: „Marken vom Absender selbst aufgeklebt“. Meist setzten die Postbeamten in einem solchen Fall die Taxierung in Klammern, was ebenfalls auf den Absender verwies. 

Dieser Wertbrief wurde im Ort verschickt. Es sind nur wenige solcher Briefe bekannt, und diese sind durchweg aus großen Städten. Ein Versand in einem kleineren Ort wie hier BERNBURG ist ungewöhnlich. Die Einwohnerzahl Bernburgs betrug 18.602 im Jahre 1880. In einem  solchen Ort konnte man jemandem, dem man Geld bringen wollte, durchaus fußläufig erreichen.
Eine Ortsermäßigung beim Porto gab es nicht. Generell galt beim Versand von Wertbriefen im Ort die erste Entfernungsstufe bis 10 Meilen.

Der Absender wollte den Wertbrief noch zusätzlich per Einschreiben verschicken. Dies war bei Wertbriefen nicht gestattet. Deshalb strich der Postbeamte den Einschreibvermerk.

Bei diesem Wertbrief hat der Postbeamte nicht auf den Vermerk „Einschreiben“ geachtet. Zwar hat er keine Einschreibgebühr zusätzlich berechnet, aber er hätte in jedem Fall den Vermerk „Einschreiben“ streichen müssen.

Postauftragsbriefe zur Einziehung von Geldbeträgen

Seit dem 15. Oktober 1871 gab es bei der Deutschen Reichspost sowie in Baden und Württemberg den Postmandatsdienst zur Geldeinziehung, Bayern folgte zum 1. November. Diese zusätzliche Postdienstleistung war vom Handel auf Grund der „Deutschen Wechselordnung“ von 1848 gefordert worden. 1875 wurde das Postmandat in Postauftrag umbenannt.
Postaufträge dienten zur Einziehung von Barbeträgen durch die Post und zur Vorzeigung von Wechseln zur Zahlung durch den Empfänger des Postauftrags und Überweisung des eingezogenen Betrags, gegebenenfalls der Erhebung des Wechselprotestes. Solche Postprotestaufträge waren seit 1872 möglich.
Der Postauftragsbrief war immer wie ein Einschreibbrief zu frankieren (Frankierungszwang). Die Gebühr zur Überweisung des eingezogenen Betrags per Postanweisung wurde von dem erhobenen Betrag abgezogen. Anfangs waren als Höchstbetrag – wie für Postanweisungen – 50 Taler festgesetzt. Mit Einführung der Markwährung zum 1. Januar 1875 stieg der Höchstbetrag für Postaufträge auf 600 Mark. Die Gebühr für den Postauftrag betrug jetzt 30 Pfennig. 1888 wurde der Höchstbetrag auf 800 Mark erhöht.
Auch wenn die Postauftragsbriefe einen Einschreibzettel tragen, handelt es sich beim Betrag von 30 Pf. nicht um ein Porto und Einschreibgebühr, sondern die Postordnung bestimmte, dass „die Gebühr für einen Postauftragsbrief 30 Pf. beträgt.“

Früher Postauftrag mit einer Mischfrankatur der 2 Gr. und 10 Pf. Mi.-Nrn. 20 und 33. Postaufträge aus der Pfennige-Zeit sind selten, zumal in Verbindung mit der vorherigen Ausgabe Brustschild.

Reine Pfennige-Frankatur mit einem senkrechten Dreierstreifen der 10-Pfennig-Marke. Es handelt sich um einen Ortspostauftrag. Aus der PFENNIGE-Zeit ist uns derzeit kein weiterer bekannt.

Seltene Mischfrankatur der Serien Pfennig und Krone/Adler aus der Anfangszeit der Krone/Adler-Serie im Dezember 1889, entwertet mit vier sauberen Abschlägen eines Gitterversuchsstempels.

Die Mehrfachfrankatur der 5 Pf. Mi.-Nr. 46 wurde wahrscheinlich von dem Absender des Briefes aufgebracht, denn im Postamt Mannheim 1 wären wohl auch höhere Wertstufen vorrätig gewesen.

Postauftrag von BERLIN, O. * 99 * nach CHEMNITZ mit einer Mischfrankatur von Freimarken der Ausgaben Krone/Adler und Germania REICHSPOST.

Postzustellungsurkunde

Auf die Ausführungen zu Briefen mit Postzustellungsurkunde bei den Portostufen 10, 20 und 25 Pf. wird hingewiesen. Die Zustellungsgebühr betrug ab 1. Januar 1875 

  1. 10 Pf., wenn die Absendung des Briefes von einer Staats- oder Gemeindebehörde oder von einem Notar erfolgte, und
  2. 20 Pf., wenn die Absendung von einer Privatperson erfolgte.

Ab 1. Oktober 1879 wurde sie einheitlich auf 20 Pf. festgesetzt.

Wenn der Absender eine Privatperson war, betrug die Zustellungsgebühr bis zum 30.9.1879 nicht 10 Pf. wie bei Behörden und Notaren, sondern 20 Pf. Briefe mit Zustellungsurkunde bzw. die dazugehörigen Behändigungsscheine von Privaten sind sehr selten. Auf dem Behändigungsschein sind 20 Pf. Zustellungsgebühr und 10 Pf. für die Rücksendung des Scheins frankiert. 

Wenn der Empfänger Porto und Gebühren zahlen sollte, wurde der zuzustellende Brief nicht frankiert, sondern auf ihm erfolgte eine entsprechende Taxierung mit Blaustift.

Bei Vornahme der Zustellung ab 1.10.1879 wurden das Porto für den Brief – hier 10 Pf. -, die Zustellungsgebühr von 20 Pf. und das Porto für die Rücksendung der Urkunde von 10 Pf., insgesamt also 40 Pf., vom Empfänger erhoben. Die beiden letzteren von zusammen 30 Pf. wurden vom Postboten mittels Verklebung von Freimarken auf dem Schein zur Postkasse des Bestimmungsortes verrechnet, da dieser die genannten Leistungen erbracht hatte. Die 10 Pf. erhobenes Porto für den Brief sind nur auf demselben taxiert und in den Abrechnungsbüchern der beteiligten Postanstalten vermerkt. Frankierte Postzustellungsurkunden mit PFENNIGE-Marken sind selten, da die Serie ab Anfang 1880 durch die PFENNIG-Ausgabe ersetzt wurde und auslief.
An Porto und Gebühren für eine Zustellung änderte sich bis zum Ende des bearbeiteten Zeitraums nichts mehr. Nachfolgend werden einige Möglichkeiten der Frankierung gezeigt.

Entwertung der Freimarken mit badischem Agenturstempel MIMMENHAUSEN.

Frankierung mit 10 Exemplaren der 3 Pf. Ziffer im Perlenoval Mi.-Nr. 45. Eine philatelistische Beeinflussung kann bei einem solchen Beleg sicher ausgeschlossen werden.

Was mag den Postbediensteten veranlasst haben, die PZU nach erfolgter Zustellung in dieser Weise zu frankieren? War ein Bogen der 10er gerade ausgegangen und er griff auf 5er zu oder wollte er das Herz künftiger Sammler erfreuen, die ansonsten fast ausschließlich mit 10- und 20-Pf.-Marken beklebte Urkunden vorfinden?

Späte Entwertung mit einem nachverwendeten preußischen Stempel TEISTUNGEN.

Bei den Briefen mit Postzustellungsurkunde bzw. den Urkunden selbst gibt es noch zwei Besonderheiten. 

Zum einen finden wir – wie schon bei der Portostufe zu 15 Pf. geschildert – auch hier aus dem Bereich des ehemaligen Königreichs Hannover hin und wieder vorschriftswidrig frankierte Belege. Dort waren es Insinuationsdokumente bei Empfängerzahlung, hier sind es die zuzustellenden Briefe bei Absenderzahlung. Briefporto, Zustellungsgebühr und Porto für die Rücksendung der Zustellungsurkunde in Höhe von insgesamt 30 Pf. sind sofort bei Aufgabe auf dem Brief frankiert worden. In der Gesamtschau dieser abweichenden Frankierungen ist anzunehmen, dass es eine Sonderregelung gab, die uns aber nicht bekannt ist.

Bei der zweiten Besonderheit handelt es sich um Postzustellungsurkunden, die mit einem Aversvermerk – in diesen Fällen mit einem Aufkleber – versehen sind. Es sind Belege von Behörden des „Großherzoglich Sächsischen Staatsministeriums“ in Weimar, die einen Aversaufkleber tragen und zusätzlich frankiert sind. Der zugrunde liegende Ablösungsvertrag Nr. 15 galt ab 1. Januar 1885. Eine Registrierung der Postsendungen zur Ermittlung der Pauschsumme fand in der Zeit vom 6. November 1884 bis 3. Dezember 1884 statt. Da dieser Zeitraum vor Vertragsbeginn lag, war noch eine Frankierung mit Freimarken erforderlich, und zusätzlich war zur Kontrolle der Ablösungsvermerk anzubringen.

Postanweisungen über 100 bis 200 Mark

Postanweisung A1 mit dem eingedruckten Wertstempel zu 20 Pfennig, ergänzt mit einer 10-Pfennig-Marke über den Betrag von 134 Mark. Der Aufgabebezirk wurde handschriftlich eingetragen.

Postanweisung A7, die letzte mit dem Wertstempel Pfennig. Das notwendige Porto wurde ergänzt mit einer 10-Pfennig-Krone/Adler-Marke.

Postanweisung A8 II der Krone/Adler-Serie mit Zufrankatur der Mi.-Nr. 47 für einen Anweisungsbetrag von über 100 bis 200 Mark.

Ab dem 1. April 1893 war die handschriftliche Eintragung der OPD-Bezeichnung und des Ortsnamens untersagt. Bestimmungsgemäß wurde der dafür gelieferte Stempel mit der OPD-Bezeichnung 24 und dem Postamt Kiel 1 abgeschlagen. Die Verwendung dieses Stempels erfolgte im ersten Monat nach der Änderung der Vorschriften.