Porto und Gebühren für Sendungsarten und Versendungsformen:

 10 Pfennig


Beschreibung Gültigkeit
Briefe bis einschl. 15g ab 01.01.1875
Bahnhofsbriefe bis einschl. 15g ab 01.01.1875
Ortsbriefe innerhalb Berlins ab 01.01.1875
Zustellungsgebühr für Briefe mit
Postzustellungsurkunden
ab 01.01.1875-
30.09.1879
Warenproben (Muster ohne Wert) bis 250g ab 01.01.1875
Warenproben (Muster ohne Wert) bis 350g ab 01.01.1899
Drucksachen über 50 bis 250g ab 01.01.1875
Drucksachen über 100 bis 250g ab 01.06.1890
Postanweisungen bis 5 Mark ab 01.01.1899
Zeitungssachen ab April 1877

Aufgrund der Tatsache, dass das Briefporto für einen sog. „frankierten gewöhnlichen Brief“ bis zum Gewicht von einschließlich 15g im deutschen Wechselverkehr, was neben dem Reichspostgebiet die Gebiete Bayerns und Württembergs einschloss, und darüber hinaus auch im deutsch-österreichischen Wechselverkehr 10 Pf. betrug, ist es wohl der insgesamt am häufigsten vorkommende Portosatz.

Die rechtlichen Grundlagen – wobei wir hier den deutsch-österreichischen Wechselverkehr außer acht lassen, da wir uns nur mit dem reinen Inlandsporto befassen – sind nicht kompliziert, aber man muss für den bearbeiteten Zeitraum doch etwas suchen, um sie zu finden. Normalerweise arbeiten wir mit den Postordnungen des Zeitraumes, die im Großen und Ganzen die uns interessierenden Porto- und Gebührensätze enthalten. Gerade aber für die große Zahl der gewöhnlichen Briefe der 1. und 2. Gewichtsstufe (und daneben für das Paketporto, für Porto und Versicherungsgebühren für Sendungen mit Wertangabe und die Zeitungsgebühren) gilt das nicht.

Das Porto für Briefe ist im § 1 des Posttaxgesetzes vom 28. Oktober 1871 geregelt, welcher „das Porto für den frankierten gewöhnlichen Brief auf alle Entfernungen bis zum Gewichte von 15 Grammen einschließlich auf 1 Sgr. und bei größerem Gewichte auf 2 Sgr.“ festlegte. Dieses Porto wurde durch ein Gesetz vom 3. November 1874 aufgrund der Einführung der Reichsmark bei der Postverwaltung ab 1. Januar 1875 auf 10 bzw. 20 Pf. festgesetzt.

Die Regelung des Briefportos in einem Gesetz geht zurück auf die Bedeutung der Briefpost. Sie gab dem Postbetrieb das hauptsächliche Gepräge. Mit ihr ist in der geschichtlichen Entwicklung die Paket- und Wertpost aus der Zeit der Postkutsche (sog. Fahrpost) eng verbunden. Auf die Brief- und Paketpost stützte sich auch der Zeitungsdienst, der überwiegend kulturellen Zwecken gewidmet war und einen selbstständigen Verkehrszweig der Post bildete. Diese wichtigen Zweige der Post wollte man – auch wegen der Bedeutung des Brief-geheimnisses und aus haftungsrechtlichen Gründen – nicht einer untergesetz-lichen Regelung im Verordnungswege überlassen.

Am Portosatz von 10 Pf. für den einfachen Brief bis einschließlich 15g änderte sich bis zum 31. Juli 1916 nichts. Lediglich die Gewichtsgrenze für die 1. Gewichtsstufe wurde durch das „Gesetz, betreffend einige Änderungen von Bestimmungen über das Postwesen“ vom 20. Dezember 1899 erhöht, welches in seinem Artikel 1 den § 1 des Posttaxgesetzes entsprechend änderte. Sie wurde ab 1. April 1900 von 15g auf 20g angehoben.

Bis 31. Dezember 1874 waren Briefe der 1. Gewichtsstufe bei Frankierung durch den Absender mit einer Freimarke zu einem Groschen zu frankieren. Ab 1. Januar 1875 kostete der Brief aufgrund der Umstellung auf die Markwährung 10 Pfennig.

Es gab nur zwei Möglichkeiten, einen einfachen Fernbrief tarifgerecht zu frankieren. Man konnte eine 10-Pf.-Marke oder zwei 5-Pf.-Marken verwenden. Es gibt keine statistischen Aufzeichnungen, aber aufgrund jahrzehntelanger Beobachtungen kann festgestellt werden, dass man schon recht lange suchen muss, um einen Brief mit zwei Fünfern zu finden.

Der Adressat dieses Briefes, Rudolf Oertel, war einer der ersten, der Postsendungen philatelistisch frankierte. Er tritt sowohl als Absender, als auch als Empfänger auf. Bei diesem Briefchen hat er dafür gesorgt, dass die Frankierung mit zwei unterschiedlichen Nuancen der 5-Pf.-Marke erfolgte. Anfangs schuf Oertel ansprechende Belege. Je näher jedoch später die Jahrhundertwende kam, um so mehr ist ihm das Gefühl für Ästhetik entglitten.

Wie im Einleitungstext schon gesagt wurde, blieb der Portosatz von 10 Pf. bis weit nach der Jahrhundertwende bestehen. Hier wird er dargestellt mit einer wertstufengleichen Mischfrankatur von zwei 5-Pf.-Freimarken aus der Krone/Adler- bzw. Germania-REICHSPOST-Serie.

Nach Einführung der Markwährung ab 1.1.1875 sollten die Gebühren für Ortsbriefe reichseinheitlich mit Ausnahme der Stadt Berlin auf 5 Pf. festgesetzt werden. Auf Intervention der Großherzogtümer Baden und Hessen bekamen diese aber bis zum 30. Juni 1875 eine Sonderregelung zugestanden, nach der in den Oberpostdirektionen Darmstadt, Karlsruhe und Konstanz eine Gebühr von 3 Pf. für den Ortsbrief zu entrichten war, was der bisherigen Taxe entsprach. Ab dem 1. Juli 1875 galt dann für Briefe innerhalb des gesamten Bereichs der Reichspostverwaltung außer in Berlin gemäß § 32 Abs. 2 der Postordnung eine einheitliche Ortstaxe von 5 Pf. Dort blieb der bisherige Satz von 1 Gr. bzw. 10 Pf. für den Ortsbrief weiterhin in Geltung, da „die besonders kostspieligen Verhältnisse der Briefbestellung in diesem Orte auch jetzt eine Ermäßigung nicht thunlich erscheinen ließen“.

Eine Variante des Fernbriefes ist der Bahnhofsbrief. Er war nach den Vorschriften nur als gewöhnlicher Brief möglich, kann also nur in der 1. oder 2. Gewichtsstufe, also mit einem Porto von 10 oder 20 Pf. vorkommen. Er wurde im Mai 1874 zunächst versuchsweise eingeführt und erst mit Wirkung vom 1. Juni 1889 mit dem § 21a in die Postordnung vom 8. März 1879 aufgenommen. Seine Besonderheit bestand darin, dass er mit einem breiten, roten Rand zu versehen und ihm das Wort „Bahnhofsbrief“ aufzudrucken war. Bei Bahnhofsbriefen bestand die eigentliche Leistung der Post darin, dass täglich ein Brief mit einem bestimmten Zuge von ein und demselben Absender an ein und denselben Adressaten aufgegeben werden durfte. Der Brief musste direkt am Bahnhof bzw. am Zug aufgeliefert und am Bestimmungsort ebenso abgeholt werden. Dafür war eine Gebühr von zunächst monatlich 4 Talern, welche nach Einführung der Markwährung ab 1875 monatlich 12 Mark betrug, vom Empfänger zu zahlen. Sie war zusätzlich zum Briefporto für mindestens einen Monat im Voraus zu entrichten. Die Gebühr von 12 Mark wird auf den Briefen nicht sichtbar. Der Betrag wurde in der Regel quartalsweise bar bei der Post bezahlt und mit dem entsprechenden Gegenwert in Freimarken in den Postakten verklebt.

Bisher wurden normale Briefe oder Erscheinungsformen desselben gezeigt. Daneben gibt es noch einige Sendungsarten, welche ebenfalls mit 10 Pf. zu frankieren waren. Dabei handelt es sich um seltenere bis seltene Möglichkeiten.

Eine Variante davon ist die 10-Pf.-Frankatur auf einer zurückgesandten Postzustellungsurkunde. Zu ihr gehört immer ein Brief, dessen Zustellung amtlich beurkundet wurde. Nach Bestätigung der Zustellung auf der Zustellungsurkunde wurde diese als Nachweis an den Absender zurückgeschickt. Bis 30. September 1879 wurde die „Postzustellungsurkunde“ auch „Insinuationsdokument“ oder „Behändigungsschein“ genannt.

Die Gebühr für die Versendung eines Briefes mit Behändigungsschein setzte sich zu allen Zeiten aus drei Teilen zusammen:

1. aus dem Porto für die Beförderung des Briefes,
2. aus der Gebühr für die Zustellung selbst und
3. aus dem Porto für die Rücksendung der Zustellungsurkunde.

Das Porto zu 1. betrug 5, 10 oder 20 Pf., je nachdem, ob ein Ortsbrief oder ein Fernbrief der 1. oder 2. Gewichtsstufe zugestellt werden sollte. Die Gebühren zu 2. und 3. betrugen gemäß § 22 PO jeweils 10 Pf., die grundsätzlich auf der dem Brief beigefügten Postzustellungsurkunde verklebt wurden. Kein Rücksende- porto fiel jedoch an, wenn die Urkunde im Orts- oder Landbestellbezirk des Postortes zurückgesandt wurde.

Alle Porto- bzw. Gebührenbeträge waren entweder nur vom Absender oder nur vom Empfänger zu tragen. Beim gezeigten Brief zahlte der Absender Porto und Zustellungsgebühr. Er beglich zunächst die Ortsgebühr von 5 Pf., welche auf dem zuzustellenden Brief verklebt wurde. Die Zustellungsurkunde war diesem Brief lose beigefügt. Die Zustellungsgebühr von 10 Pf. wurde bei Rückgabe der Urkunde vom Absender eingezogen und mittels Aufkleben einer Freimarke zur Postkasse verrechnet. Porto für die Rücksendung der Urkunde fiel in diesem Fall nicht an, da es sich um eine Sendung innerhalb des Ortsbestellbezirkes handelte.

Dieser Portosatz war nur vom 1. Januar 1875 bis zum 30. September 1879, also 4¾ Jahre, möglich. Aufgrund des Inkrafttretens neuer Reichsjustizgesetze, die das Zustellungsverfahren änderten, erfuhr die Postordnung ab 1.10.1879 eine Änderung dahingehend, dass die Zustellungsgebühr ab diesem Zeitpunkt 20 Pf. betrug.

Gemäß § 15 der Postordnung mussten Warenproben frankiert sein. Das Porto betrug 10 Pf. ohne Unterschied der Entfernung und des Gewichts, wobei das zulässige Höchstgewicht ab 1. Januar 1899 von 250g auf 350g angehoben wurde. Warenproben mussten den Vermerk „Proben“ oder „Muster“ enthalten. Hier steht links unten „Einliegend 1 Modell ohne Werth“.

Für Drucksachen konnte ebenfalls ein Porto von 10 Pf. anfallen. Bei einem Gewicht von über 50g bis 250g lag die 2. Gewichtsstufe vor. Beim gezeigten Beleg handelt es sich um ein privat hergestelltes Streifband.

Wenn der Absender eine höhergewichtige Drucksache unter Verwendung eines Ganzsachenstreifbandes verschickte, konnte der Portosatz von 10 Pf. nicht hergestellt werden. Die amtlichen Streifbänder hatte eine Freimarke zu 3 Pf. eingedruckt. Man konnte nur je eine Freimarke im Wert von 3 und 5 Pf. hinzufügen. 2-Pf.-Marken gab es erst ab 1. April 1900, so dass bis dahin zwangsläufig ein Portosatz von 11 Pf. entstand.

Ab 1. Juni 1890 änderte sich etwas bei den Gewichtsstufen. In der 2. Gewichtsstufe durfte nun nur noch eine Drucksache von über 50g bis 100g enthalten sein. Das Porto hierfür betrug 5 Pf. Bei einem Gewicht von über 100g bis 250g lag nun bei einem Porto von 10 Pf. die 3. Gewichtsstufe vor. Bei dem Beleg handelt es sich um ein Streifband auf Privatbestellung.

Bis Ende 1898 betrug die Mindestgebühr für die Übermittlung eines Geldbetrages durch Postanweisung 20 Pf. Ab 1. Januar 1899 gab es eine neue Gebührenstaffel für diese Dienstleistung. Für Postanweisungsbeträge bis 5 Mark war nur eine Gebühr von 10 Pf. zu entrichten. Es gab dafür Ganzsachenvordrucke.

Eine recht seltene Sendungsart zum Porto von 10 Pf. ist die sog. „Zeitungssache“. Es handelt sich dabei um Bestellschreiben für die Nachlieferung von Zeitungen.

Die Zeitungssache wurde erst im April 1877 als § 41a ohne genaues Datum des Inkrafttretens in die Postordnung aufgenommen. Danach hatte ein Zeitungsabonnent für ein Bestellschreiben 10 Pf. zu entrichten, wenn er frühere Nummern der Zeitung nachgeliefert bekommen wollte. Diese 10 Pf. wurden mit einer Freimarke auf dem Anforderungsschreiben verrechnet. Aus den frühen Jahren nach der Einführung sind nur wenige Zeitungssachen bekannt.

Neben dem Versand von Zeitnachnachbestellungen mit Postkartenvordruck wurden auch reine Vordrucke verwendet, welche postintern befördert wurden.

In späteren Jahren benutzte eine Reihe von Postämtern zum Zwecke der Anforderung Ganzsachenvordrucke für eine Auslandspostkarte, welche einen Wertstempel zu 10 Pf. enthielten.

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